Bild: Mindjourney und Marcus Richter, 2023 (mehr zum Bild im Podcast)
In unserer vorangegangenen Folge haben wir uns mit dem Urheberrecht im Zusammenhang mit KI beschäftigt (#113). Diesmal stehen der Schutz von Daten und Persönlichkeitsrechten im Vordergrund.
Datenschutz- und PersönlichkeitsrechteNicht nur im geschäftlichen, sondern auch im privaten Bereich könnte der Einsatz von KI-Generatoren zur Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) führen. Wer beispielsweise personenbezogene Daten oder Fotos von Personen einer KI zur Verfügung stellt, muss damit rechnen, gegen die Vorgaben des Datenschutzes und des Rechts am eigenen Bild der betroffenen Person zu verstoßen.
Zudem wäre die Erfüllung von Auskunfts- oder Löschungsrechten der betroffenen Personen nach derzeitigem Stand kaum möglich. Es ist unklar, ob und in welchem Umfang die jeweiligen Daten verarbeitet werden und in welchem Umfang die Anbieter zur Löschung verpflichtet sind oder ob diese überhaupt möglich ist.
DeepfakesIm Entwurf des AI-Acts, einem auf EU-Ebene verhandelten und unmittelbar geltenden Gesetz zur Regulierung von KI, werden „Deepfakes“ definiert:
Nutzer eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten oder anderen Einrichtungen oder Ereignissen merklich ähneln und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrhaftig erscheinen würden („Deepfake“), müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.
Art. 52 Abs. 3 AI-Act-Entwurf vom 21.04.2021Sollte das Gesetz in Kraft treten (worauf ab ca. 2025 gerechnet wird), müssten Deepfakes als solche gekennzeichnet werden.
Wir stellen uns jedoch die Frage, ob der AI-Act zusammen mit der DSGVO, dem KUG (§§ 22, 33) und den Persönlichkeits– sowie Urheberrechten ausreichend Schutz bietet, insbesondere bei Verbreitung und Veröffentlichung von Deepfakes.
Sollte es zu einem Anstieg von Verletzungen dieser Rechte durch Deepfakes kommen, könnte ein Verbot der Herstellung von Deepfakes in Betracht gezogen werden. Ähnlich wurde bereits zuvor die Herstellung von Bildaufnahmen von Personen, beispielsweise im Fall von „Unfall-Gaffern“, unter Strafe gestellt (§ 201a StGB).
Außerdem fragen wir uns, ob Deepfakes im Geschäftsleben als virtuelle Influencer oder als Ersatz für Schauspieler eingesetzt werden dürfen.
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