[Die Wahrheit]

Protoganisten, die über ein Thema mehr zu wissen scheinen, als der Autor, werden befragt und antworten. Beinahe ungekürzt.

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Die Wahrheit #020 – Bestandsdatenabfrage


Daten! Hier: Taxi traffic in London by telex4 (cc-by-sa)

„Was wollen die jetzt schon wieder!?“ mag sich manch einer gefragt haben, als abermals ein Protestanliegen von den üblichen Verdächtigen durch die Timelines gespült wurde. Vielleicht nicht ganz richtig, schließlich ist es der geneigte Gesetzgeber, der sich immer wieder für die persönlichen Daten interessiert, die bei Telekommunikation anfallen und die eigentlich grundlos (so zumindest meine persönliche Ansicht) niemand so richtig was angehen. Worum es eigentlich geht? Die sogenannte „Bestandsdatenabfrage“.

Was das ist, was das kann und warum PIN und PUK möglicherweise bald nicht mehr nur euch gehören, erklärt Bea, die als Rechtsanwältin im Datenschutzbereich arbeitet. in der aktuellen Folge. Und so ganz nebenbei versuchen wir grundsätzlich zu klären, was eigentlich dieser komische Datenschutz ist, von dem immer alle reden, mit dem man aber keine Wahlen gewinnen kann.

Es ist übrigens noch nicht so ganz klar, wann das Gesetz kommt, denn die Bundesrats-Lesung steht noch aus. Am 14. und 27. April 2013 soll gegen die Bestandsdatenabfrage demonstriert werden, vielleicht in der Hoffnung da noch Einfluß nehmen zu können.

Begleitlektüre:

  • „Der Gang nach Karlsruhe“ und andere Bücher von Uwe Wesel
  • Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Telekommunikationsgesetz
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
  • Gesetzesbegründung mit beispielhafter Aufzählung von PIN und PUK

Für Anmerkungen, Bemerkungen und Diskussionsbeiträge in den Kommentaren sind wir wie immer dankbar. Der Vollständigkeit halber auch noch mal der Änderungsvorschlag zum § 113 des Telekommunikationsgesetzes im Wortlaut:

(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, darf nach Maßgabe des Absatzes 2 die nach den §§ 95 und 111 erhobenen Daten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur  Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. Dies gilt auch für Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird. Die in eine Auskunft aufzunehmenden Daten dürfen auch anhand einer zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dürfen Verkehrsdaten automatisiert ausgewertet werden. Für die Auskunftserteilung nach Satz 3 sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.

Der Beitrag Die Wahrheit #020 – Bestandsdatenabfrage erschien zuerst auf richter.fm.


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 April 9, 2013  59m