Verkehrsrecht Nürnberg - Erfolgreich bei der Schadensregulierung

Wie Schadensersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall durchgesetzt werden können. Der Podcast bietet Regulierungstipps und gibt Hilfestellung bei der Schadensregulierung mit der Haftpflichtversicherung.

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VRN004 - 7 Punkte, auf die Sie bei der Anmietung eines Ersatzwagens achten sollten


Das heutige Thema ist ein echter Dauerbrenner bei der Unfallregulierung. Die Erstattung der Mietwagenkosten ist ein häufiger Streitpunkt nach einem Verkehrsunfall. Ständig kommt es zu Kürzungen durch die Versicherungen und die Mietwagenrechnung wird nicht vollständig erstattet. Es ist aber leider auch immer wieder zu beobachten, dass sich Unfallgeschädigte bei der Anmietung eines Ersatzwagens keine Gedanken über die Höhe der Kosten machen, da Ihnen der Vermieter versichert, die Kosten werden von der Versicherung übernommen. Einzelheiten werden selten oder gar nicht geregelt und am Ende kommt dann das große Erwachen, weil die Rechnung von der Versicherung eben doch nicht voll bezahlt wird und der Vermieter von Ihnen das Geld für den Mietwagen haben will.  
Dass die Interessen der Autovermieter in einem krassen Gegensatz zu den Interessen der Versicherungen stehen ist kein Geheimnis. Der Vermieter möchte sein Fahrzeug, das auf dem Hof steht und Geld kostet für einige Tage rentabel vermieten. Die Versicherung will so wenig wie möglich dafür bezahlen. Sie als Unfallgeschädigter wollen mit der ganzen Sache am besten gar nichts zu tun haben, Mietwagen mitnehmen nach der Reparatur wieder abgeben, fertig.  
Das läuft aber meistens nicht so.  
Nehmen Sie nicht gerade ein Vermittlungsangebot der Versicherung an, sondern mieten den Ersatzwagen bei Ihrem Autohaus, der Werkstatt oder einem Autovermieter an, gibt es den einen oder anderen Punkt zu beachten, damit Sie am Ende keine böse Überraschung erleben.  

  1. Welche Mietwagenpreise gelten - Sind die Angebote aus dem Internet maßgeblich?
Die Versicherungen behaupten immer gerne, dass die Mietwagenangebote bekannter großer Autovermietungen die maßgeblichen Preise sind, an denen man sich orientieren muss. Alles was über diese Angebote hinausgeht, ist überteuert und wird nicht übernommen.  
Es verlangt aber niemand von Ihnen, dass Sie sich vor der Anmietung vor den PC setzen und alle verfügbaren Mietwagenfirmen in Ihrer Nähe nach dem günstigsten Angebot abklappern. Die Internetangebote werden von den Gerichten meistens noch als Sondermarkt angesehen, der eben nicht maßgeblich ist. Entscheidend sind die Tarife, die Sie bei einem Anbieter in Ihrer Nähe bekommen und der den üblichen örtlichen Tarifen entspricht. Am besten verlassen Sie sich bei der Höhe des Mietwagenpreises einfach auf Ihre Intuition. Die Gerichte nennen das „wirtschaftlich vernünftige Denkweise“.  
Es ist auch völlig normal, dass Ihr Vermieter vor Ort höhere Preise verlangt. Zum Einen wird Ihnen ein anderer Service geboten, der Wagen wird auf Wunsch zu Ihnen nach Hause oder zur Werkstatt zugestellt. Auch verlangen die regionalen Firmen, häufig keine Vorkasse von Ihnen oder Sicherheit durch eine Kreditkarte.  
Der Vermieter hat beispielsweise auch ein schwer kalkulierbares Risiko was die Anschlussvermietung angeht. Bei der Unfallersatzvermietung ist oft gar nicht klar wann er das Auto zurück bekommt. Das kann daran liegen, dass bei der Anmietung das Gutachten noch gar nicht vorliegt und Sie deswegen die Reparaturdauer noch nicht wissen. Oder die Reparatur verzögert sich, weil z.B. Teile nicht geliefert werden können. Der Vermieter hat ein ganz anderes Risiko als bei einer fest im Voraus vereinbarten Fahrzeuganmietung bei der Tag der Anmietung und Fahrzeugrückgabe feststehen. Diese Risiken schlägt der Vermieter auf seine Kalkulation auf.  
  1.  Wie lange dürfen Sie einen Mietwagen nehmen?
Der Mietwagen steht Ihnen nur für die notwendige Ausfallzeit zu. Also für die Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer. Vielleicht müssen Sie noch ein paar Tage auf das Gutachten warten, weil Ihr Auto nicht mehr fahrfähig oder nicht mehr verkehrssicher ist.  
Keineswegs dürfen Sie den Mietwagen solange in Anspruch zu nehmen, bis erst die Haftung und Kostenübernahme mit der Versicherung geklärt ist.  
Die Eintrittspflicht der Versicherung sollte daher schnellstmöglich geklärt werden, damit Sie nicht unnötige und vor allem vermeidbare Kosten produzieren. Die Haftung sollte auch geklärt sein, bevor Sie das Auto zur Werkstatt geben, da Sie sonst nach ein paar Tagen zwar ein repariertes Auto haben, die Werkstatt den Wagen aber nicht herausgibt, weil von der Versicherung noch keine Antwort und vor allem noch kein Geld da ist.  
Ganz kritisch sind Fälle mit Auslandsbeteiligung. Wenn der Unfallverursacher aus dem Ausland kommt, kann sich die Schadensregulierung teilweise über Monate hinziehen. Achten Sie darauf, dass Sie den Mietwagen wirklich nur so lange in Anspruch nehmen, wie unbedingt nötig.  
  1. Haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen? 
Bevor Sie den Mietvertrag unterschreiben überlegen Sie bitte, ob Sie wirklich einen Mietwagen brauchen, oder ob Sie nicht vielleicht die wenigen Reparaturtage auch ohne Auto auskommen. Wie weit fahren Sie denn täglich? Wenn Sie nur ein Auto brauchen, um ein oder zwei Mal zum einkaufen zu fahren, oder der Weg ins Büro nur 5 - 6 km am Tag ausmacht, könnten Sie Probleme mit der Versicherung bekommen.  
Was würde Sie ein Taxi für diese Fahrten kosten? Wenn ein Taxi unter Umständen billiger wäre, da Sie täglich nur ein paar Kilometer fahren, kann die Versicherung am Ende die Zahlung verweigern. Denn wenn Sie eine Mietwagenrechnung für 5 Tage mit einem mittleren dreistelligen Rechnungsbetrag vorlegen, was Taxikosten einem Taxi wesentlich billiger gewesen wäre, finden Sie bei der Versicherung keine Freunde.  
Als Faustformel kann man eine täglich Fahrleistung von 20 km ansetzen. Wenn Sie weniger fahren, verzichten Sie lieber auf einen Mietwagen. Dann kann es nämlich wirklich problematisch werden, bei der Versicherung die Kosten für den Ersatzwagen durchzusetzen.  
Es geht aber auch nicht allein um die Wegstrecke. Wenn Sie z.B. für Notdienste schnell abrufbereit stehen müssen, kann keiner von Ihnen erwarten, dass Sie trotz geringer Fahrleistung auf einen Mietwagen verzichten und dann im Notfall erst noch ein Taxi rufen, bevor Sie Ihren Dienst antreten.  
  1. Welcher Mietwagen steht Ihnen zu?
Ihnen steht das zu, was Sie selber auch haben. Ein klassengleiches Fahrzeug. Fahren Sie normalerweise Polo, wird Ihnen die Versicherung keinen Mercedes bezahlen. Autos bzw. Kraftfahrzeuge generell sind in verschiedene Klassen kategorisiert. Größe und PS-Leistung des Mietwagens sollten mit Ihrem Auto vergleichbar sein. Ihr Autovermieter wird Ihnen dabei behilflich sein, was die richtige Mietwagenklasse ist. Auf Nummer Sicher gehen Sie, wenn Sie noch eine Klasse niedriger anmieten, als Ihr eigenes Fahrzeug ist. Dann sollte es mit der Versicherung keine Probleme bei der Erstattung der Mietwagenkosten geben.  
  1. Müssen die Kosten für die Vollkaskoversicherung erstattet werden?
Auch hier gilt wieder, Ihnen steht das zu, was Sie selbst auch haben. Wenn Ihr eigenes Auto vielleicht nur noch teilkasko- oder haftpflichtversichert ist, muss Ihnen die Versicherung die Kosten der Vollkaskoversicherung für den Mietwagen nicht erstatten. Allerdings werden Sie sich schwer tun, einen Mietwagen ohne Vollkaskoversicherung bekommen. Das würde ich Ihnen auch nicht empfehlen. Mietfahrzeuge sind meist relativ neue Fahrzeuge und ein selbstverursachter Unfall kann ganz schön teuer werden. Auf eine Absicherung dieses Kostenrisikos durch eine Vollkaskoversicherung würde ich an Ihrer Stelle nicht verzichten, auch wenn Sie ein paar Euro aus eigener Tasche draufzahlen müssen.  
Die Vollkaskoversicherung versteckt sich auf der Mietwagenrechnung übrigens unter dem sperrigen Begriff „Haftungsbefreiung“.  
 
  1. Werden Winterreifen für den Mietwagen bezahlt?
Auch die Kosten für die Winterbereifung des Mietwagens werden Ihnen nur erstattet, wenn Sie für Ihr eigenes Fahrzeug mit Winterreifen haben.  
Wenn Sie mich jetzt danach fragen, ob die Winterreifen zum Unfallzeitpunkt aufgezogen sein müssen, oder ob es genügt, wenn Sie üblicherweise in der Winterzeit Winterreifen auf Ihrem Fahrzeug haben, kann ich Ihnen keine klare Antwort geben. Ich bin der Meinung, dass Ihnen die Winterreifen für den Mietwagen zu ersetzen sind, wenn Sie üblicherweise Winterreifen haben. Auch wenn Sie die Winterreifen zum Unfallzeitpunkt noch nicht aufgezogen hatten.  
Genau diese Diskussion habe ich neulich mit einer Richterin geführt die der Meinung ist, dass Winterreifen nur zugesprochen werden, wenn das Fahrzeug des Mandanten zum Unfallzeitpunkt ebenfalls Winterreifen aufmontiert hatte. Ich halte diese Auffassung für grundlegend falsch, da ein Unfallgeschädigter, der gerade in der Wechselzeit im Oktober unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, unfair behandelt und schlechter gestellt wird, wenn er die Reifen noch nicht gewechselt hatte, im Vergleich zu jemandem, der einen Tag vor dem Unfall die Winterreifen bereits hat montieren lassen. Es ist ja auch möglich, dass Sie gerade auf dem Weg zum Reifenwechsel in einen Unfall verwickelt werden und die Winterreifen noch hinten im Kofferraum haben.  
Wenn Sie bereits ähnlich Erfahrung gemacht haben,  freue ich mich über einen Kommentar zu diesem Artikel.  
  1. Wer trägt die Kosten für den Mietwagen
Ich nehme an, dass Sie schon den ersten sechs Punkten entnehmen konnten, dass die Mietwagenkosten von der Versicherung des Unfallverursachers zu bezahlen sind. Ihnen steht als Unfallopfer ein Mietwagen zu, wenn Sie keinen weiteren fahrbaren Untersatz haben, um die Reparaturzeit zu überbrücken.  
Alle unfallbedingten Kosten, also auch die für den Mietwagen sind von der Versicherung des Unfallverursachers zu bezahlen. Allerdings nicht um jeden Preis. Wie Sie bereits in den Punkten 1 - 6 lesen konnten, gilt es immer, das gesunde Mittelmaß zu wahren und die Kosten nicht ausarten zu lassen.  
Aber Sie müssen auch nicht zugunsten der Versicherung sparen. Auch wenn immer wieder in Schreiben der Versicherungen zu lesen ist dass sich ein Unfallgeschädigter so verhalten muss, wie wenn er den Schaden selbst bezahlen müsste. Das ist ein ziemlicher Quatsch. Schließlich können Sie nichts dafür, dass Ihnen jemand das Auto kaputt gefahren hat. Wenn Sie selber Ihr Auto kaputt fahren, sind Sie vermutlich eher bereit, an der einen oder anderen Stelle auf gewisse Annehmlichkeiten zu verzichten. Im Schadensersatzrecht wird das von Ihnen aber nicht verlangt. Ihnen steht das zu, was Sie sonst auch haben - also ein Auto vergleichbaren Komforts, vergleichbarer Klasse und ähnlicher Motorisierung - und das auf Kosten der Versicherung. Aber nur das, was erforderlich ist und was jeder - wie es so schön heißt - wirtschaftlich und vernünftig denkende Unfallgeschädigte erwarten kann.  
 
Ich fasse die sieben Punkte auf die Sie bei der Anmietung auf einen Ersatzwagen nach einem Verkehrsunfall achten sollten noch einmal zusammen:
  1. Nicht die Internetpreise, sondern die Preise Ihres Vermieters vor Ort sind maßgeblich.
  2. Der Mietwagen steht Ihnen nur für die erforderliche Ausfallzeit zu.
  3. Rechtfertigt Ihre tägliche Fahrleistung einen Mietwagen?
  4. Ihnen steht ein ähnliches Fahrzeug zu, wie das, das Sie sonst auch fahren.
  5. Die Vollkaskoversicherung für den Mietwagen wird Ihnen erstattet, wenn Ihr Auto vollkaskoversichert ist.
  6. Gleiches gilt für die Winterreifen. Wenn Sie Winterreifen haben, werden Ihnen die Kosten erstattet.
  7. Die Kosten für den Winterreifen sind, soweit erforderlich, von der Versicherung des Unfallverursachers zu erstatten.
 


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 August 6, 2016  13m