In den zweifelhaften Genuss der DSGVO zu unterfallen, möchte man nicht wirklich kommen. Datenverarbeitungsgrundsätze, Auskunfts-, Löschungs-, Dokumentationspflichten, immense Haftungshöhen und mögliche Schadensersatzpflichten.
Dass Privatpersonen all diese Pflichten kaum erfüllen können, war auch dem Gesetzgeber bewusst, weshalb er eine sogenannte „Haushaltsausnahme“ ins Gesetz aufnahm. Laut Artikel 2 Abs. 2 lit. c. ist die DSGVO auf die
Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
nicht anwendbar.
Allerdings meinte der Gesetzgeber mit „persönlichen und familiären Tätigkeiten“ ganz ursprünglich z. B. die Führung von Adresslisten oder die Führung privater Korrespondenz.
Doch wie ist diese Ausnahme heutzutage zu verstehen? Kann z. B. die Veröffentlichung einer Personenaufnahme auf Facebook noch als „ausschließlich persönlich und familiär“ betrachtet werden?
Und wie sieht es aus, wenn man Menschen fotografiert, Dashcams im Autos nutzt oder einen kamerabewährten Tesla fährt? Können Hausbesucher etwa Löschungsansprüche geltend machen, wenn sie sich in einem Raum mit einem digitalen Assistenten wie Siri oder Alexa befinden?
Dr. Alexander Golland Rechtsanwalt und Manager/Prokurist bei PwC Legal, Schriftleitung “Datenschutz-Berater” (Fachzeitschrift), Promotion zu sozialen Netzwerken & DSGVO und forscht zu datenschutzrechtlichen Grundsatzfragen (Website, Twitter, LinkedIn).All diese Fragen und auch die, ob wir die DSGVO tatsächlich häufiger beachten müssen als es uns lieb ist, beantworten wir in der aktuellen Rechtsbelehrung mit Hilfe unseres Gastes und DSGVO-Experten Dr. Alexander Golland.
Viel Spaß beim Zuhören!
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