Stehen Herrn Richter als Berufsjournalisten mehr Rechte zu als Dr. Schwenke, der seine Ansichten „lediglich“ über einen Blog und einen Podcast verbreitet?
Mit dieser Frage beginnend, klären wir zuerst, wer überhaupt zu „der Presse“ im rechtlichen Sinne gehört. Anschließend betrachten wir die Vorzüge, aber auch die Bürden der Presseangehörigen.
In diesem Rahmen sprechen wir u.a. über die Grenzen des Investigativjournalismus, Verdachtsberichterstattung, den Presseausweis sowie Zugangsrechte zu Veranstaltungen, Abgrenzung zwischen PR und redaktioneller Berichterstattung als auch über das Recht am eigenen Bild und Schadensersatzansprüche, wenn z.B. Bildnisse von Günther Jauch oder Traumschiffkapitänen zu Unrecht veröffentlicht werden.
Zu Gast begrüßen wir Frau Dr. Diana Ettig, LL.M., Rechtsanwältin, Of Counsel bei Spirit Legal und Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht mit besonderer Expertise im Datenschutzrecht (Website, LinkedIn, Twitter).Als Expertin für das Presserecht steht uns Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Dr. Diana Ettig, LL.M. zur Seite. Dank ihr erfahren wir vor allem, dass es häufig gar nicht so relevant ist, ob man ein Teil der Presse ist.
Vielmehr kommt es darauf an, dass man die unter dem Begriff „Presserecht“ zusammengefassten gesetzlichen Vorgaben beachtet. Daher empfehlen wir diese Folge nicht nur den Angehörigen der Presse, sondern allen ZuhörerInnen, die an der öffentlichen Meinungsbildung teilnehmen. Auch wenn sie kein Presseverlag sind, sondern in Blogs oder Podcasts publizieren.
Wir bedanken uns herzlichst bei Dr. Ettig und wünschen viel Vergnügen beim Zuhören!
KapitelDer Beitrag Das Presserecht – Grundwissen für JournalistInnen und BloggerInnen – Rechtsbelehrung 89 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.