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Im Kanton Zürich wird den Untersuchungshäftlingen das Telefonieren mit der Familie, Angehörigen oder Freunden nicht erlaubt. In anderen Kantonen ist das aber möglich. Es bleibt einem deshalb im Kanton Zürich keine andere Wahl, als auf eine Besuchsbewilligung zu hoffen und/oder Briefe zu schreiben. Aber: Briefe wie auch Gefängnisbesuche werden durch die Staatsanwaltschaft kontrolliert! Der Gegner bekommt also ganz genau mit, wie es dem Inhaftierten geht, ob er bspw...
Für einen Besuch in Untersuchungshaft braucht man eine Besuchsbewilligung von der fallführenden Staatsanwaltschaft. Diese hat dabei sehr viel Ermessen, ob sie einen Besuch bewilligt oder nicht. Man trifft da nicht immer auf behördliches Augenmass. Bekommt man eine Besuchsbewilligung, muss man mit dem Gefängnis einen Termin vereinbaren. Leider bestehen dabei oftmals lange Wartezeiten, auch sind die Besuche pro Häftling limitiert...
Nahestehende Personen (Ehefrau, Kinder, Eltern, etc.) werden von den Strafverfolgungsbehörden höchstens darüber informiert, dass ein Angehöriger verhaftet worden ist. Wenn man mehr erfahren möchte, wendet man sich am besten an den Anwalt des Inhaftierten. Weil der Anwalt kann sich von seinem Mandanten vom Anwaltsgeheimnis entbinden lassen und so im Rahmen des zulässigen die Angehörigen informieren.
Nein, als normaler Zeuge hat man keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Dies liegt daran, dass die Strafuntersuchung geheim ist. Anders verhält es sich, wenn der Zeuge zugleich Geschädigter ist und sich im Strafverfahren als Privat- und/oder Strafkläger konstituiert hat.
Das Untersuchungsverfahren ist geheim. Deshalb darf der Zeuge keine Begleitperson mitnehmen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Zeuge gleichzeitig Opfer eines Delikts gegen die körperliche, sexuelle oder psychische Integrität geworden ist.
Für Zeugen besteht grundsätzlich eine Aussagepflicht, diese müssen daher die Fragen der Staatsanwaltschaft unter Strafandrohung wahrheitsgemäss beantworten. Nur wenn der Zeuge in einer nahen Beziehung zur beschuldigten Person steht, kann dieser die Aussage verweigern. Selbiges gilt, wenn ein Berufsgeheimnis besteht. Bspw. die Ehefrau, der Lebenspartner, der Schwager, der Anwalt oder der Arzt sind nicht zu Aussagen verpflichtet...
Man hat die Bürgerpflicht, wenn man als Zeuge vorgeladen wird, bei den Strafverfolgungsbehörden auch zu erscheinen. Die Auslagen für den Reiseweg erhält man hierbei entschädigt (Benzin, Zugticket). Selbständigerwerbende erhalten ebenfalls eine Entschädigung für den Arbeitsausfall. Bei Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber den Lohn trotz Arbeitsausfall entrichten (Art. 324a OR).
Sandra fragt sich, ob das Opfer einer Straftat ebenfalls ein Recht hat, die Strafakten einzusehen. Die Antwort ist ja, wobei der Zeitpunkt der Einsichtnahme vom Stand der Untersuchung abhängt. Wenn die Akteneinsicht zu früh gewährt wird, kann es sein, dass die Aussagen des Opfers dadurch entwertet werden.
Die geschädigte Person kann jederzeit einen Anwalt beiziehen. Je nach den konkreten Umständen wird dieser Anwalt vom Staat bezahlt, man nennt dieses Institut unentgeltlicher Rechtsbeistand. Am besten man lässt sich diesgezüglich von einem Anwalt wie Duri Bonin beraten.
Strafanzeige kann man an jedem Polizeiposten erstatten und zwar schriftlich oder mündlich. Allerdings ist beobachtbar, dass die Polizei die Anzeigeerstatter gerne abwimmelt. Duri Bonin empfiehlt deshalb, auf dem schriftlichen Weg direkt bei der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten. Inhaltlich ist in der Anzeige der Tathergang zu beschreiben mit möglichst genauen Angaben von Ort, Zeit und Tatverdächtigen; auch sind nach Möglichkeit die Beweise zu nennen oder gar beizulegen...