Am 16.02.2023 hat das Bundesverfassungsgericht mit einer Entscheidung Regelungen in Hessen (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 HSOG) und Hamburg (§ 49 Abs. 1 Alt. 1 HmbPolDVG) zur automatisierten Datenanalyse oder -auswertung aus aggregierten Quellen („Data Mining“) für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten und die Gefahrenabwehr allgemein für verfassungswidrig erklärt. Das BVerfG hat den Beschwerdeführern teilweise recht gegeben. Positiv gewendet ist die automatisierte Datenanalyse oder -auswertung „zur vorbeugenden Bekämpfung schwerer Straftaten” nämlich grundsätzlich legitim. Deren Verhältnismäßigkeit hängt von den Ausnahmen ab. Ein DataAgenda-Podcast über die Auswirkungen des Urteils für die Praxis mit Paula Cipierre, Leiterin des Bereichs Datenschutz und Datenethik bei Palantir Technologies und Markus Hartmann, Leitender Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Köln und Leiter der Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime (ZAC) NRW.