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Wirtschaftsnews vom 23. Januar 2024


Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten mit Michael Weyland

 

Thema heute:    Schneefall und Eisregen: Wer muss räumen und streuen?

 

 

Für die Einen ist es Segen, für die anderen Fluch! Ich spreche von der weißen Pracht, die uns grade in Unmengen beglückt. Kinder sind meistens total begeistert, bei Erwachsenen kommt es auf die aktuelle Interessenlage an. Wenn Ski und Rodel gut ist, dann ist der Weg zur Arbeit häufig schlecht, das Chaos auf den Straßen war in der vergangenen Woche kein Vergnügen.

Und selbst derjenige, der nicht unterwegs sein muss, ist häufig wenig begeistert. Stichwort: Räum- und Streupflicht! Je länger der zu räumende Bürgersteig, umso nerviger. ICH weiß, wovon ich spreche! Aber was ist eigentlich vorgeschrieben? Das erklärt die HUK-COBURG.

 

Richtig ist: Winterliche Straßenverhältnisse bringen Fußgänger leicht ins Rutschen. Ein Bein ist schnell gebrochen. Passiert das vor der eigenen Haustür, können Mieter oder Eigentümer eines Hauses eventuell zur Verantwortung gezogen werden. Warum ist das so? Beide sind im Winter verpflichtet, für einen eisfreien Fußweg zu sorgen. Mieter müssen immer dann zu Schneeschieber und Streumittel greifen, wenn ihnen per Mietvertrag die Räum- und Streupflicht übertragen wurde und das ist eher die Regel als die Ausnahme. Passiert ein Unfall, weil die Winterpflichten nur ungenügend erledigt oder gleich ganz vergessen wurden, kann der Säumige für die Folgen verantwortlich gemacht werden. Ohne private Haftpflichtversicherung ein teures Vergessen: Neben Behandlungskosten lassen sich vom Geschädigten auch Verdienstausfall oder Schmerzensgeld geltend machen. 

 

Räum- und Streupflicht

Doch wann und wie oft sind Schneeschieben oder Streuen angesagt? Auf diese Frage gibt es keine alleingültige Antwort: Ausschlaggebend ist immer die jeweilige Satzung, mit der jede Kommune den Winterdienst regelt. Oftmals kann man sich auf den Websites von Städten und Gemeinden schlaumachen.  Ein anderer Weg ist ein Anruf beim örtlichen Bau- oder Ordnungsamt. Hier lässt sich erfragen, in welchem Zeitraum der Griff zum Schneeschieber erforderlich ist und wie breit der freie Gehweg sein muss. Die Häufigkeit des Räumens hängt letztlich von der Witterung und der Verkehrsbedeutung eines Weges ab. Bei extremem Schneefall oder heftiger Glatteisbildung ist gerade auf stark frequentierten Wegen außergewöhnlicher Einsatz gefordert. Nur wenn Räumen und Streuen witterungsbedingt zwecklos sind, kann man warten, bis beispielsweise der Schneefall nachlässt oder ganz aufhört. Auch müssen Wege meist nicht in ihrer gesamten Breite geräumt werden. In der Regel genügt es, einen Streifen frei zu schaufeln oder auf einer bestimmten Breite zu streuen. Eine Faustregel besagt: Zwei Fußgänger müssen auf dem geräumten Weg aneinander vorbeigehen können. Kommunen können diese Frage aber auch klar in ihrer Satzung regeln.

 

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 January 23, 2024  n/a