Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer (verhaltensbedingt) kündigt, hat er nicht selten auch ein großes Interesse daran, dass dieser Arbeitnehmer nicht mehr für das Unternehmen tätig wird. Das erreicht der Arbeitgeber dadurch, dass er den Arbeitnehmer freistellt.
Eine ähnliche Interessenlage kann sich ergeben, wenn der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied außerordentlich fristlos kündigen möchte. Er ist hier auf die Zustimmung des Betriebsrates angewiesen - in der Zwischenzeit müsste der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied eigentlich freistellen.
Jüngst beschäftigte ein solcher Fall das Arbeitsgericht Aachen. Das betroffene Betriebsratsmitglied setzte sich gegen eine Freistellung durch den Arbeitgeber zur Wehr.
In dieser Folge präsentiere ich Dir, wie das Arbeitsgericht über den Beschäftigungsanspruchs des Betriebsratsmitglieds im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden hat.
Ich wünsche Dir viel Spaß dabei!
Viele Grüße
Raphael Lugowski
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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