Im Fokus steht ein konkreter Fall aus Hannover, der die Grenzen der Verantwortung zwischen Bauherr und Architekt aufzeigt. Sie werden überrascht sein, welche weitreichende Folgen risikobehaftete Bauanträge haben können.
Konkret geht es um ein Projekt mit 40 Wohneinheiten. Der Architekt klagt sein Resthonorar. Aktuell muss er damit rechnen, jedenfalls einen Teil seines Honorars zurückzahlen zu müssen, da das Projekt letztlich nicht (mehr) genehmigungsfähig war.
Die Frage ist: Kann ein Architekt sein Honorar verlieren, weil ein Projekt letztlich an rechtlichen Hürden scheitert? Und das, obwohl der Bauherr von Beginn an von einem Fachanwalt, einem "Sonderfachmann Recht", vertreten wurde, der alle genehmigungsrechtlichen Fragen geklärt und die Strategie vorgegeben hatte?
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle in im Januar 2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung besteht ein Honoraranspruch lediglich für die ersten beiden Leistungsphasen (Grundlagenermittlung und Vorplanung), da hier die Genehmigungsfähigkeit noch keine Rolle spiele.
Etwas anderes gelte jedoch für die Leistungsphasen 3 und 4, die der Bauherr im Rahmen einer Vertragserweiterung beauftragt hatte. Insoweit muss der Architekt das Honorar zurückzahlen.
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Viel Freude mit dieser (ersten) Folge.
Andreas Koenen