Bereits „Frischlinge“ im Betriebsratsamt können es nicht mehr hören: Vor Aufnahme der Amtstätigkeit haben sich Betriebsratsmitglieder stets bei ihrem unmittelbaren Vorgesetzen abzumelden. Anderenfalls, so wird in der Betriebsratsfortbildung betont, drohen Abmahnung und Kündigung (BAG, Urteil vom 5.07.1992 – 7 AZR 466/919). So weit, so richtig! Doch: Wie lebensnah, bitte, ist der für Arbeitgeber wie Betriebsräte oftmals gleichermaßen lästige Abmeldezirkus? Und: Gibt es ein Schlupfloch für AbmeldeMuffel? Die Rechtsanwälte und Mediatoren Niklas Pastille. LL.M. aus Berlin und Christoph Gussenstätter aus Bonn glauben es gefunden zu haben. Aber höre selbst!
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