Um den Tatbestand des Mordes zu Verwirklichung muss der Täter bei der Tötung eines anderen Menschen (siehe § 212 StGB) eines anderen Menschen besonders verwerflich handeln. Ein besonders verwerfliches Handeln liegt vor, wenn der Täter eines der in § 211 StGB kodifizierten Mordmerkmale vorsätzlich verwirklicht.
Beim Sport wird jedoch im Regelfall kein Mensch getötet. wodurch § 211 StGB als Delikt ausscheidet. Was zur Folge hat, dass Sport nicht als Mord zu qualifizieren ist. Im übrigen ist zweifelhaft ob bei der Redewendung "Sport ist Mord" überhaupt eine andere Person gemeint ist, Vorsatz bezüglich der Tötugshandlung und Vorsatz bezüglich der Verwirklichung der objektiven und subjektiven Mordmerkmale im Zeitpunkt der Tathandlung vorlagen.
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