Vermieter-Probleme selbst lösen Podcast - Immobooks.de

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Räumungsauftrag klassisch an den Gerichtsvollzieher erteilen - Vermieter-Podcast - Immobooks.de


Was sollten Mieter und Vermieter wissen bei Beauftragung einer klassischen Zwangsräumung gemäß § 885 ZPO (neu, Mietrechtsänderungsgesetz) mit Abtransport des Räumungsgutes (Mietermobiliar) durch den Gerichtsvollzieher nachdem die vollstreckbare Ausfertigung des Räumungsurteils vorliegt.  (Mustertext ist erhältlich unter: https://www.vermietershop.de/Mustertext-Raeumungsauftrag-Wohnung-erteilen) Alternative hierzu ist der beschränkte Räumungsauftrag, Inhalt eines anderen Video-Podcasts. Hier die gesetzliche Grundlagen auszugsweise zum Nachlesen: § 885 ZPO
Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen

(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners, einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben oder zur Verfügung gestellt.

(3) Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen unverzüglich vernichtet werden.

(4) Fordert der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös. Der Gerichtsvollzieher veräußert die Sachen und hinterlegt den Erlös auch dann, wenn der Schuldner die Sachen binnen einer Frist von einem Monat abfordert, ohne binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung die Kosten zu zahlen. Die §§ 806, 814 und 817 sind entsprechend anzuwenden. Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden.

(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.

(Quelle: ZPO, Stand 01.06.2013, nach Inkrafttreten des Mietrechtsänderungsgesetzes)

§ 180 GVGA (nur Auszug)
Unbewegliche Sachen sowie eingetragene Schiffe, Schiffsbauwerke
und Schwimmdocks (§ 765 a Abs. 3, § 885 ZPO)

1. Hat der Schuldner nach dem Schuldtitel ein Grundstück, einen Teil eines Grundstücks, Wohnräume oder sonstige Räume oder ein eingetragenes Schiff, Schiffsbauwerk oder im Bau befindliches oder fertiggestelltes Schwimmdock herauszugeben, so wird die Zwangsvollstreckung dadurch vollzogen, daß der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz setzt und den Gläubiger in den Besitz einweist. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

2. Der Gerichtsvollzieher teilt dem Gläubiger und dem Schuldner Tag und Stunde der beabsichtigten Vollstreckung rechtzeitig vor dem Vollstreckungstermin mit. Die Benachrichtigung ist dem Schuldner in der Regel zuzustellen.Der Gerichtsvollzieher benachrichtigt den Schuldner zusätzlich durch einfachen Brief von dem Vollstreckungstermin, wenn zu besorgen ist, dass die zuzustellende Benachrichtigung den Schuldner nicht erreicht. Zwischen dem Tag der Zustellung und dem Tag des Vollstreckungstermins müssen wenigstens drei Wochen liegen.....


---------------------------------------------------------------------------------------------- ---------------------------------------------------------------------------------------------- Podcast für VerMieter, die Ihre Vermieter-Probleme selbst professionell und erfolgreich lösen wollen. 220 sofort in die Praxis umsetzbare Mustertexte und Video-Anleitungen können Sie derzeit bei Immobooks "https://www.vermietershop.de" einzeln kostengünstig herunterladen. Testen Sie unser umfangreiches Angebot zu den typischen Vermieter-Themen: Mietvertrag kündigen, Mieter abmahnen, Miete erhöhen, Betriebskosten abrechnen, Wohnung abnehmen, Räumungsklage erheben, Kündigung Eigenbedarf, Modernisierung ankündigen, Mietvertrag abschließen, Miete mindern uvm.. Viel Erfolg bei der Vermietung wünscht das Immobooks-Team Impressum: Immobook e.K. Bismarckstr. 79 67059 Ludwigshafen Fon: 0621522254 Fax: 032222467749 E-Mail: Immobook@t-online.de Immobook e.K. wird vertreten durch: Inhaber: Georg Schuck Registergericht: Amtsgericht Ludwigshafen Handelsregister Registernummer: HRA 60763 Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Rundfunkstaatsvertrag: Georg Schuck, Bismarckstr. 79, 67059 Ludwigshafen Keine Rechtsberatung - Keine Haftung - Keine Gewähr für die Richtigkeit der Video/Podcast-Inhalte.


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 December 16, 2017  14m