Was sollten Mieter und Vermieter wissen bei Beauftragung einer klassischen Zwangsräumung gemäß § 885 ZPO (neu, Mietrechtsänderungsgesetz) mit Abtransport des Räumungsgutes (Mietermobiliar) durch den Gerichtsvollzieher nachdem die vollstreckbare Ausfertigung des Räumungsurteils vorliegt.
(Mustertext ist erhältlich unter: https://www.vermietershop.de/Mustertext-Raeumungsauftrag-Wohnung-erteilen)
Alternative hierzu ist der beschränkte Räumungsauftrag, Inhalt eines anderen Video-Podcasts.
Hier die gesetzliche Grundlagen auszugsweise zum Nachlesen:
§
885 ZPO
Herausgabe von
Grundstücken oder Schiffen
(1) Hat
der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes
Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben,
zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher
den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den
Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der
Gerichtsvollzieher hat den
Schuldner aufzufordern, eine
Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen
Zustellungsbevollmächtigten zu
benennen.
(2) Bewegliche
Sachen, die nicht Gegenstand
der Zwangsvollstreckung sind, werden
von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem
Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem
Bevollmächtigten des Schuldners, einem erwachsenen
Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder
einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben
oder zur Verfügung gestellt.
(3) Ist
weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen
anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat
der Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten
des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig
in Verwahrung zu bringen. Bewegliche
Sachen, an deren
Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen
unverzüglich vernichtet
werden.
(4) Fordert
der Schuldner die Sachen nicht binnen einer
Frist von einem Monat nach der Räumung ab, veräußert
der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös.
Der Gerichtsvollzieher veräußert die Sachen und hinterlegt den
Erlös auch dann, wenn der
Schuldner die Sachen binnen einer Frist von einem Monat abfordert,
ohne binnen einer Frist von zwei
Monaten nach der Räumung die Kosten zu zahlen. Die §§ 806,
814 und 817 sind entsprechend anzuwenden. Sachen,
die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden.
(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.
(Quelle: ZPO, Stand 01.06.2013, nach Inkrafttreten des Mietrechtsänderungsgesetzes)
§
180 GVGA (nur Auszug)
Unbewegliche
Sachen sowie eingetragene Schiffe, Schiffsbauwerke
und
Schwimmdocks (§ 765 a Abs. 3, §
885 ZPO)
1. Hat der Schuldner nach dem Schuldtitel ein Grundstück, einen Teil eines Grundstücks, Wohnräume oder sonstige Räume oder ein eingetragenes Schiff, Schiffsbauwerk oder im Bau befindliches oder fertiggestelltes Schwimmdock herauszugeben, so wird die Zwangsvollstreckung dadurch vollzogen, daß der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz setzt und den Gläubiger in den Besitz einweist. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
2. Der Gerichtsvollzieher teilt dem Gläubiger und dem Schuldner Tag und Stunde der beabsichtigten Vollstreckung rechtzeitig vor dem Vollstreckungstermin mit. Die Benachrichtigung ist dem Schuldner in der Regel zuzustellen.Der Gerichtsvollzieher benachrichtigt den Schuldner zusätzlich durch einfachen Brief von dem Vollstreckungstermin, wenn zu besorgen ist, dass die zuzustellende Benachrichtigung den Schuldner nicht erreicht. Zwischen dem Tag der Zustellung und dem Tag des Vollstreckungstermins müssen wenigstens drei Wochen liegen.....