Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht also nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, haben ein Recht auf eine ihrer Geschlechtlichkeit entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden. Dies entschied er Verfassungsgerichtshof am 15.06.2018. Das Erkenntnis bedeutet, dass sie nicht in die bisher nur binäre Einordnung in "männlich" und "weiblich" gedrängt werden dürfen, sondern das Recht haben, eine ihrer Geschlechtsidentität entsprechende Kategorie zu wählen. Dies umfasst auch, dass dieser Eintrag vorerst (zB bei Kindern) offen bleiben kann. Dabei hat der VfGH die entsprechende Bestimmung des Personenstandsgesetzes nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH spricht vielmehr aus, dass diese Bestimmung offen, also nicht nur binär zu verstehen ist.