Sternstunden des Mobilitätspakets
Am liebsten würde Götz Bopp, Berater für Güter befördernde Unternehmen und Experte im Fahrpersonalrecht bei Eurotransport, das Mobilitätspaket mit dem Aufkleber „Zurück an den Absender“ zur Überarbeitung wieder nach Brüssel schicken. Denn nach über drei Jahren zähen Verhandlungen zwischen der EU-Kommission, dem EU-Rat der Verkehrsminister und dem EU-Parlament ist dieses Paket mit lauter einzelnen Maßnahmen, die bis spätestens zum Jahr 2026 den Wettbewerb im europaweiten Straßengütertransport fairer machen und die Arbeitsbedingungen von über drei Millionen Lkw-Fahrern verbessern soll, mit so vielen handwerklichen Fehlern versehen, dass eine unmittelbare Wirksamkeit nahezu ausgeschlossen werden kann. Zumal es in erster Linie europaweit an der entsprechenden Kontrollintensität der einzelnen Nationalstaaten fehlt. Die einen, also etwa Deutschland, haben dafür leider nicht genug geschultes Personal, die anderen, etwa Litauen, werden kaum einen der größten Wirtschaftsbereiche durch übermäßige Betriebskontrollen zu Fall bringen wollen. Gerade erst hat Litauen angekündigt, etwa gegen die sogenannte „Rückkehrpflicht“ derjenigen Lkw, die vor allem in den westeuropäischen Ländern Frachten befördern, an den heimischen Ort der Zulassung nach acht Wochen vor dem EuGH zu klagen. Zusammen mit Fachjournalist Jan Bergrath, seit über 30 Jahren freier Autor des Truck Magazins FERNFAHRER, beleuchtet Bopp in der ersten Folge des von Mercedes-Benz Trucks unterstützten Podcast Truck Talk „Sternstunden des Mobilitätspakets“ in einem kurzweiligen, bisweilen fast realsatirischen Dialog den Widerspruch zwischen den hohen Ansprüchen der Politik an die geplanten Änderungen bei den Richtlinien und Verordnungen und belegt am konkreten Beispiel des eigentlich schon seit 2006 geltenden Verbots, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Lkw zu verbringen, dass Vorschriften nicht unbedingt besser werden, wenn sie durch über 1500 Änderungsanträge am Ende soweit entschärft werden, dass nur ein schlechter Kompromiss herauskommt.
Mehr zum Mobilitätspaket: https://www.eurotransport.de/artikel/mobilitaetspaket-1-die-neuen-woechentlichen-ruhezeiten-11163619.html
Mehr zur Wochenruhezeit und zum Übernachtungsverbot im Lkw: https://www.eurotransport.de/artikel/europaeischer-gerichtshof-fahrer-duerfen-ruhezeit-nicht-im-lkw-verbringen-8816561.html
Das „Mobilitätspaket I“ besteht im Kern aus drei Verordnungen bzw. Richtlinien, die wiederum bestehende Verordnungen und Richtlinien ändern. Zum Beispiel ändert die Verordnung (EU) 2020/1054 die beiden Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014. Wir haben euch alle Rechtsgrundlagen zusammengestellt, falls ihr da mal einen oberflächlichen oder auch tiefergehenden Blick reinwerfen wollt.
Änderungen bei den Lenk- und Ruhezeiten bzw. beim Fahrtenschreiber Verordnung (EU) 2020/1054, die die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 ändert.
Konsolidierte Fassung* der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 mit Stand vom 20. August 2020, die die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer regelt (aber NICHT die Arbeitszeit der Fahrer - das macht die Richtlinie 2002/15/EG bzw. das Arbeitszeitgesetz ). Konsolidierte Fassung* der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 mit Stand vom 20. August 2020, die den Fahrtenschreiber regelt.
Änderungen beim Marktzugang für den gewerblichen Güterverkehr und der Kabotage Verordnung (EU) 2020/1055, die die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 ändert.
Konsolidierte Fassung* der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 mit Stand vom 1. Juli 2013, in die die Änderungen durch die Verordnung (EU) 2020/1055 also nicht integriert sind. Diese Verordnung regelt die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers.
Konsolidierte Fassung* der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 mit Stand vom 1. Juli 2013, in die die Änderungen durch die Verordnung (EU) 2020/1055 also nicht integriert sind. Diese Verordnung regelt den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs. Konsolidierte Fassung* der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 mit Stand vom 16. Februar 2019, in die die Änderungen durch die Verordnung (EU) 2020/1055 also nicht integriert sind. Diese Verordnungen regelt die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt Informationssystems („IMI“).
Änderungen bei den Entsendevorschriften und den Kontrollen Richtlinie (EU) 2020/1057 , die besondere Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU festlegt und zudem Änderungen an der Richtlinie 2006/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 vornimmt.
Konsolidierte Fassung* der Richtlinie 96/71/EG mit Stand vom 30. Juli 2020, in die die Änderungen durch die Verordnung (EU) 2020/1057 also nicht integriert sind. Diese Richtlinie regelt die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen. Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG. Konsolidierte Fassung* der Richtlinie 2006/22/EG mit Stand vom 1. Januar 2017, in die die Änderungen durch die Verordnung (EU) 2020/1057 also nicht integriert sind. Diese Richtlinie regelt die Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014.
Konsolidierte Fassung* der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 mit Stand vom 16. Februar 2019, in die die Änderungen durch die Verordnung (EU) 2020/1057 also nicht integriert sind. Diese Verordnungen regelt die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt Informationssystems („IMI“).