Adressat der Rechtssoziologie ist die Wissenschaft. Luhmann will ausschließlich beobachtbare Fakten beschreiben. Er vermeidet jede normative Wertung. Zum Begriff der Rechtsgeltung sagt er z.B. nicht, dass das Recht gelten soll, sondern nur, dass es entweder gilt oder nicht, je nach Situation. Die Geltung wird nur durch die Kommunikation hergestellt. Das Gesetz gilt, wenn erwartet wird, dass es gilt. Erst dann wird es zu einer gesellschaftlichen Erwartungshaltung, zu einer Norm.