Noch § 5 Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel: Begriff des Rechtsmangels (§ 435 f BGB); Ausschluss und Begrenzung von Gewährleistungsansprüchen: Unerhebliche Tauglichkeitsminderung, Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers (§ 442 BGB), Verkauf durch den Pfandgläubiger (§ 445 BGB), Vertraglicher Ausschluss/Begrenzung