Viele Arbeitgeber schließen mit ihren Arbeitnehmern sog. Zielvereinbarungen ab – oder haben das jedenfalls vor. Zu lange warten sollten sie damit indes nicht. Denn ein schuldhafter Verstoß gegen eine arbeitsvertragliche Verpflichtung, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele zu vereinbaren, kann eine Schadensersatzpflicht auslösen. Das hat das BAG in einer aktuellen Entscheidung klargestellt (BAG, Urt. v 17.12.2020 – 8 AZR 149/20). Für die Praxis bedeutet das: Es kann durchaus auch „ohne“ Leistung Anspruch auf einen Leistungsbonus geben. Neugierig geworden?Das hat das BAG in einer aktuellen Entscheidung klargestellt (BAG, Urt. v 17.12.2020 – 8 AZR 149/20). Für die Praxis bedeutet das: Es kann durchaus auch „ohne“ Leistung Anspruch auf einen Leistungsbonus geben. Neugierig geworden?
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