Unsere neueste Folge dreht sich um einen echten Klassiker: Das Lüth-Urteil von 1958. Gemeinsam mit Prof. Dr. Frank Schorkopf von der Uni Göttingen analysiert Jennifer von ELSA Göttingen, wie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Boykottaufruf des neuesten Films eines Regisseurs, der im Nationalsozialismus antisemitische Filme produzierte, nicht nur dabei half, die Rolle des Bundesverfassungsgerichts in der noch jungen Bundesrepublik zu definieren, sondern auch, die Relevanz der Grundrechte bei der Auslegung zivilrechtlicher Sachverhalte zu sichern. Dabei wird nicht nur die Herangehensweise des Bundesverfassungsgerichts kritisch hinterfragt, sondern auch beleuchtet, wie sich diese neue Rolle des Gerichts bis heute auf die einfachgesetzliche Rechtsordnung auswirkt. Selbstverständlich darf an dieser Stelle auch ein Blick über den Atlantik und ein Vergleich mit der Rolle des Supreme Court in der U.S. amerikanischen Rechtsordnung nicht fehlen. Viel Spaß beim Hören!
Die Entscheidung (BVerfGE 7, 198) zum Nachlesen findet ihr hier: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/1958/01/rs195801151bvr040051.pdf?_blob=publicationFile&v=1
SHOWNOTES:
00:00 | Begrüßung
00:42 | Vorstellung von Prof. Dr. Schorkopf
01:16 | Sachverhalt
01:47 | Urteil des Landgerichts
02:11 | Inhalt der Verfassungsbeschwerde
03:25 | Das BVerfG als Superrevisionsinstanz?
04:07 | Rolle der Grundrechte im Zivilrecht
07:13 | Prüfungsmaßstab des BVerfGs beim Lüth-Urteil
09:23 | Möglichkeiten zur Einschränkung der Meinungsfreiheit
09:45 | Wann ist ein Gesetz denn „allgemein“?
11:37 | Rechtsgüterabwägung
12:40 | Verbot der Auschwitzlüge und Verbot von NS-Kennzeichen vs. Meinungsfreiheit
13:12 | Entziehung objektiv unwahrer Tatsachenbehauptungen aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit
14:15 | Blick auf die Wunsiedel-Entscheidung des BVerfGs
17: 33| Schutzpflichten des Staates
21:20 | Kritik an der Rolle des Bundesverfassungsgerichts
22:04 | Vergleich mit der Rolle des Supreme Court in den USA
22:04 | Parlamentarischer Gesetzgebungsstaat vs. verfassungsrechtlicher „Jurisdiktionsstaat“
25:27 | Problematische „Rechtsschöpfung“ durch das BVerfG
26:38 | Stellenwert der Meinungsfreiheit in den USA
28:28 | GG als „Gegenverfassung“ zur Weimarer Republik
30:28 | Stärkung der Grundrechte durch das Lüth-Urteil
31:49 | „Durchdringung“ der Rechtsordnung als zentrales Motiv der Entscheidung
33:00 | Lüth-Entscheidung als Teil eines Urteilstriptychons
34:18 | Verabschiedung
ZITATE:
„Das ging nun zum BVerfG … und das BVerfG will ja nicht Revisions- oder Superrevisionsinstanz sein. Also ist die Frage, was kann es denn tun, wenn es an einen solchen Fall heranwill, wenn es meint, der Fall ist trotzdem falsch entschieden.“
„Das BVerfG will keine BGB-Tatbestände subsumieren, das ist die große Furcht.“
„Die amerikanische Verfassungsdogmatik kennt grundsätzlich nicht diese Figur der Abwägung, die wir [in Deutschland] in den Vordergrund stellen.“
„Das BVerfG war ja … eine neue Institution [und] … musste sich erst einen Ort erkämpfen und positionieren, nicht nur im Verhältnis zu den anderen Organen des Staates, … sondern gerade auch zu den Fachgerichten.“
„Wie kann ich eine Rechtsordnung, die post-totalitär ist, wie die der Bundesrepublik, imprägnieren mit dem liberalen Geist, ohne dass ich dem Gesetzgeber immerzu sage, du musst alles neu machen? … Da hat das BVerfG sich unter anderem mit der Lüth-Entscheidung eine Toolbox zugelegt, mit der es das bewerkstelligen kann.“
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